§ 203, § 205 ASVG - Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Versehrtenrente bildet die so genannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn Abweichungen hievon nicht unter besonderen Umständen geboten sind. Ein Abweichen von der medizinischen MdE kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage, der aber nur dann vorliegt, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt. Dabei ist im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen.