§ 203, § 205 ASVG - In typischen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der SV-Träger und der Gerichte vorliegen (MdE-Erfahrungswerte), kann die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach diesen Erfahrungswerten beurteilt werden, was auch eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle gewährleistet.