§ 215 Abs 2 ASVG - Hat sich die nach dem Unfalltod ihres Mannes aufgetretene depressive Verstimmung der Witwe im Laufe der Zeit durch gezielte Behandlung so weit gebessert, dass die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit trotz weiter bestehender Angststörungen weniger als 50 % beträgt, liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisses vor, die den SV-Träger zu einer Herabsetzung der ursprünglich im erhöhten Ausmaß (40 %) gewährten Witwenrente auf nunmehr 20 % der Bemessungsgrundlage rechtfertigt.