§ 258 Abs 4 ASVG - Ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil schafft keinen Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine Witwenpension; der Unterhaltstitel muss vielmehr schon im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Der Umstand, dass die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Ehemann Unterhalt zu zahlen hatte, begründet somit ebenso keinen Leistungsanspruch der Witwe wie ein im Scheidungsverfahren ergangenes Urteil, in dem das Alleinverschulden des versicherten Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen wurde.