§ 1438 ABGB, § 19 Abs 2 KO - Im Konkurs erleichtert § 19 Abs 2 KO die Aufrechnung von einander gegenüberstehenden Forderungen (hier: einerseits die rückständigen Kammerbeiträge eines in Konkurs befindlichen Rechtsanwalts und andererseits seine Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension gegenüber der Versorgungseinrichtung der Kammer) dadurch, dass von den Erfordernissen der Gleichartigkeit, der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit in gewisser Richtung abgesehen wird. So wird die Aufrechnung insofern erleichtert, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann.