§ 110 KO - Im Prüfungsprozess nach § 110 KO können nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden. Dabei hat die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage und ist daher in ihren Inhaltserfordernissen denjenigen des § 226 ZPO ähnlich. Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und die Identität der in einer darauf folgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können.