§ 26 Abs 1 KO, § 1025 ABGB - Der Treuhandauftrag (hier: zwischen einem Arbeitgeber als Treugeber und einem Arbeitnehmer, der für den Arbeitgeber treuhändig als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anderen GmbH tätig wurde) erlischt mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Treugebers (hier: des Arbeitgebers). Die sich aus den Abwicklungspflichten des Geschäftsherrn gemäß § 1014 ABGB und § 1015 ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers (hier: des Arbeitnehmers), wie etwa auf Aufwandersatz und Schadenersatz, sind keine Masseforderungen. OGH 16.07.2004, 8 ObA 116/03x (2. Rechtsgang zu OGH 19.12.2002, 8 ObA 77/02k, ARD 5420/17/2003).