§ 1 KGEG, Art 39 Abs 2 EG - Eine nationale Regelung wie jene des § 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), nach der ausländischen Staatsangehörigen eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt, widerspricht nicht dem EU-Recht.