§ 1151 ABGB -Bei Vorstandsmitgliedern ist zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung durch den Aufsichtsrat und dem Anstellungsvertrag zu unterschieden, der die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelt. Die Annahme des Vorstandsmandates und die Vorstandstätigkeit schließen jedenfalls ein echtes Dienstverhältnis iSd § 1151 ABGB aus; Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer und stehen in keinem anhängigen Arbeitsverhältnis zur AG.