§ 1151 ABGB - Für das Vorliegen eines echten Dienstvertrages sind die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit entscheidend, die zwar nicht alle vorliegen müssen und in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein können, aber in ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen müssen. Im Wesentlichen geht es um die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens, um seine persönliche auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit und die Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers über die Arbeitskraft.