§ 1151 ABGB -Im Zweifel dienenFamiliendiensteder Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten und begründenkein(echtes)Dienstverhältnis. War jedoch ein im Hotelbetrieb seiner Ehefrau beschäftigter Arbeitnehmernicht am Gewinnund Verlust und somit am unternehmerischen Risikobeteiligt, sondern bezog er eingleich bleibendes Monatsentgeltund war als Dienstnehmerzur Sozialversicherung angemeldet, ist aus diesen Umständen ein hinreichend deutlicher Wille zumAbschluss eines Dienstvertrageszwischen den Ehegatten abzuleiten.