§ 1029, § 1151 ABGB - Die Befugnis zur Aufnahme von Arbeitnehmern und zur Ausübung des Weisungsrechtes im Dienstverhältnis kann von den zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Organen delegiert werden. So kann gerade bei der Begründung und Ausgestaltung des Dienstverhältnisses eine schlüssig erteilte Bevollmächtigung - auch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genannt - wirksam werden. Voraussetzung für die Annahme einer derartigen Vollmachtserteilung ist ein bestimmter Sachverhalt, aus dem vom Erklärungsempfänger ein Wille auf eine Vollmachtserteilung erschlossen werden konnte, die Veranlassung dieses Sachverhaltes durch ein dem Geschäftsherren zurechenbares Verhalten sowie das fehlende Wissen auf Seiten des Erklärungsempfängers über die tatsächlich nicht bestehende Bevollmächtigung.