§ 4 Abs 1 Z 1 lit a, § 50 Abs 1 ASGG - Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist für die in § 50 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten (Arbeitsrechtssachen) nach Wahl des Klägers auch jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. Der Arbeitnehmer ist bei Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in seiner Wahlmöglichkeit zwischen dem Gerichtsstand des Wohnsitzes und jenem des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht insoweit eingeschränkt, als er nur die Zuständigkeit in Anspruch nehmen dürfte, die die engere Verbundenheit zum Arbeitsverhältnis aufweist (vgl OGH 28.01.1999, 8 ObA 292/98v, ARD 5083/32/99).