§ 1385, § 1389 ABGB - Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden und damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen und tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Sie umfasst - wie ein Umkehrschluss aus dem 2. Satz des § 1389 ABGB ergibt - auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten.