§ 236, § 255 Abs 4 ASVG - Da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des in § 255 Abs 4 ASVG normierten Beobachtungszeitraumes um neutrale Zeiten (hier: Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension) bewusst nicht angeordnet hat, fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 236 Abs 3 ASVG auf § 255 Abs 4 ASVG ermöglichen würde. Der in § 255 Abs 4 ASVG normierte Beobachtungszeitraum von 180 Kalendermonaten, in denen für das Vorliegen von Invalidität die nunmehr nicht mehr mögliche Tätigkeit mindestens 120 Monate ausgeübt werden musste, wird somit nicht durch neutrale Zeiten verlängert.