§ 3, § 28 AuslBG - Wird eine Ausländerin in einer Diskothek bei Ausübung der Tätigkeit einer Vortänzerin (Go-Go-Girl) betreten, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit davon ausgegangen ist, dass die Ausländerin zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet worden ist. Daran kann auch nichts ändern, dass das Ermittlungsverfahren keine konkreten Ergebnisse dahin erbracht hat, in welcher Höhe die Ausländerin für ihre Tätigkeit als Tänzerin entlohnt worden ist (bei der Vernehmung durch die Gendarmerie wollte die Ausländerin bezüglich der Gage, die sie dafür erhält, keine Angaben machen). Hinsichtlich des für das Vorliegen einer Beschäftigung notwendigen Elements eines Entgelts reicht es aus, dass nur ein Anspruch auf Gegenleistung besteht. Die Behauptung des Arbeitgebers, die Ausländerin sei bei Auftritten unentgeltlich mit dabei gewesen, weil sie sich für diese Tätigkeit interessiert und es ihr Spaß gemacht habe, ist als bloße Schutzbehauptung anzusehen. VwGH 21.01.2005, 2002/09/0024. (Beschwerde abgewiesen)