§ 28 Abs 7 AuslBG - Wurde ein Ausländer in einem vom belangten Arbeitgeber gemieteten Geschäftslokal vom Streifendienst mit stark verschmutzter Arbeitskleidung bei Verputzarbeiten betreten, durfte die Behörde aufgrund dieses Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs 7 AuslBG ohne weiteres annehmen, dass der an einer Baustelle des Unternehmens des Arbeitgebers arbeitend angetroffene Ausländer von diesem unberechtigt beschäftig wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Arbeitgeber glaubhaft machen müssen, was ihm im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen ist. VwGH 25.02.2005, 2003/09/0033. (Beschwerde abgewiesen)