§ 28 AuslBG, § 44a VStG - Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In einem Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber wegen der Beschäftigung eines Ausländers entgegen den Bestimmungen des AuslBG ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung bestraft wird, bedarf es nicht der Umschreibung der Art der Beschäftigung (ob es sich bei der vorgeworfenen Beschäftigung um eine solche iSd § 2 Abs 2 lit a bis lit e AuslBG handelt oder nicht) - diese ist kein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG.