§ 67 Abs 10 ASVG - Für die Heranziehung zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten einer KEG ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung. Bei einer GmbH & Co KEG treffen die der geschäftsführenden GmbH nach den sv-rechtlichen Bestimmungen auferlegten Meldepflichten auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter und rechtfertigen daher auch seine Inanspruchnahme nach § 67 Abs 10 ASVG. VwGH 20.04.2005, 2003/08/0243. (Bescheid aufgehoben)