§ 51 Abs 3, § 53 Abs 3 lit a, § 58 Abs 2 ASVG - Gemäß § 53 Abs 3 lit a ASVG hat der Dienstnehmer die SV-Beiträge zur Gänze zu entrichten, wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, nicht entrichtet werden. Sowohl nach dem Wortlaut des § 53 Abs 3 lit a ASVG in seinem Kontext als auch nach den Gesetzesmaterialien stellt diese Bestimmung trotz des Gebrauches der Wendung „der Dienstnehmer hat ... zu entrichten“ primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach § 51 Abs 3 ASVG und erst in Konsequenz dessen, dass unter den Voraussetzungen des § 53 Abs 3 lit a ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast trifft, auch eine Ausnahme von der Regelung des § 58 Abs 2 ASVG über die Beitragsschuld dar, wonach der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet (vgl VwGH 29.09.1992, 92/08/0090, ARD 4418/34/92).