§ 67 Abs 10 ASVG - Die Publizitätswirkung der Eintragung im Firmenbuch gilt nicht für den Bereich des Sozialversicherungsrechts. Ist die Schuldnerin von SV-Beiträgen daher eine Private Limited Company nach britischem Recht, deren österreichische Zweigniederlassung gemäß § 13 HGB im Firmenbuch eingetragen ist, muss sich die Behörde im Verfahren über die Haftung für die SV-Beiträge mit dem konkreten Vorbringen der zur Haftung herangezogenen Person auseinander setzen, sie sei - entgegen dem Firmenbuchstand - nicht zur Vertretung nach außen berufen, sondern im Sinne der Satzung der Limited nur „secretary“, nicht aber (vertretungsbefugter) „director“. Bei ausländischen Gesellschaften entspringen die Vertretungsrechte der Gesellschaftsorgane grundsätzlich ausländischem Recht.