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Beitragshaftung - Vertretungsbefugnis für eine ausländische Gesellschaft

BeitragshaftungARD 5607/8/2005 Heft 5607 v. 19.7.2005

§ 67 Abs 10 ASVG - Die Publizitätswirkung der Eintragung im Firmenbuch gilt nicht für den Bereich des Sozialversicherungsrechts. Ist die Schuldnerin von SV-Beiträgen daher eine Private Limited Company nach britischem Recht, deren österreichische Zweigniederlassung gemäß § 13 HGB im Firmenbuch eingetragen ist, muss sich die Behörde im Verfahren über die Haftung für die SV-Beiträge mit dem konkreten Vorbringen der zur Haftung herangezogenen Person auseinander setzen, sie sei - entgegen dem Firmenbuchstand - nicht zur Vertretung nach außen berufen, sondern im Sinne der Satzung der Limited nursecretary“, nicht aber (vertretungsbefugter) „director“. Bei ausländischen Gesellschaften entspringen die Vertretungsrechte der Gesellschaftsorgane grundsätzlich ausländischem Recht.

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