§ 34, § 111 ASVG - Gemäß § 34 Abs 1 ASVG hat ein Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung - insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruchs - innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Daraus folgt auch die Verpflichtung, den Beginn der Beschäftigung einer Dienstnehmerin nach einem Karenzurlaub der GKK zu melden.