§ 67 Abs 10, § 111 ASVG - Für die Verwirklichung der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG reicht leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen aus. Ein Meldepflichtiger hat sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Der Dienstgeber bzw der Geschäftsführer einer GmbH ist daher nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen. Es ist daher Sache des Geschäftsführers, bereits im Verwaltungsverfahren im Einzelnen darzulegen, aus welchen besonderen Gründen - ungeachtet allfälliger, von ihm eingeholter zweckdienlicher Erkundigungen - die Meldungen unterblieben sind.