§ 67 Abs 10, § 111 ASVG - Ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand eines Geschäftsführers, der seine Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, ist nicht geeignet, Meldepflichtverletzungen nach § 111 ASVG zu rechtfertigen, kann sich der Geschäftsführer doch bei seinen Aufgaben auch vertreten oder unterstützen lassen.