§ 12 Abs 6 lit e AlVG - Liegt weder das von einem geschäftsführenden Gesellschafter aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen noch 11,1 % des aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG, gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 12 Abs 6 lit e AlVG als arbeitslos.