§ 12 AlVG - Gemäß § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs 3 AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit a) oder wer selbstständig erwerbstätig ist (lit b). Da der Aufzählung der Tatbestände des § 12 Abs 3 AlVG nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch § 12 Abs 1 AlVG zukommt (arg „insbesondere“), fallen unter den Begriff „Beschäftigung“ im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs 1 AlVG nicht nur die in § 12 Abs 3 lit a und lit b AlVG angeführten Tätigkeiten.