§ 12 AlVG - Beteiligt sich ein Architekt an Wettbewerben zur Planung diverser Projekte, dient dies - neben dem Ziel, allenfalls durch ein Preisgeld eine Honorierung der Leistung zu erreichen - vor allem der Akquisition von Aufträgen, wie sie für eine selbstständige Erwerbstätigkeit typisch ist. Damit werden aber die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen in der Öffentlichkeit (zumindest) angeboten, weshalb von einer andauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit des Architekten auszugehen ist.