§ 82 lit g GewO - Gerät ein Arbeitnehmer dadurch, dass ihm bei Abholung des vorbestellten Krankenscheins von der Sekretärin - unrichtigerweise - mitgeteilt wird, dass der Krankenschein noch nicht ausgestellt sei und er diesen überhaupt erst bestellen hätte müssen, derart in Rage, dass er die Sekretärin mit dem Götz-Zitat und den Worten „Geh Scheißen!“ beschimpft, berechtigt dieses Verhalten auch dann zur Entlassung, wenn es sich um den ersten derartigen Vorfall in der rund 7-jährigen Dienstzeit des Arbeitnehmers handelte.