§ 82 lit f GewO - Unterliefen einem mit einfachen Tätigkeiten im Gewerbe der Lederreparatur eingesetzten Arbeitnehmer, von dem der Arbeitgeber wusste, dass er über keinerlei Erfahrungen mit diesen Tätigkeiten verfügte, in seiner rund zweimonatigen Dienstzeit drei Fehler (Mitschleifen der Nähte entgegen den Anweisungen des Arbeitgebers beim Schleifen von Leder), rechtfertigt dies noch nicht die Entlassung des Arbeitnehmers wegen der beharrlichen Weigerung, Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen, wenn er weitere übertragene Arbeiten sowohl vor jenen Arbeiten, bei denen die beanstandeten Fehler unterlaufen sind, als auch nachher ordnungsgemäß durchgeführt hat.