§ 27 Z 1 AngG - Hat ein als Oberkontrollor mit der Kontrolle von Zustellern betrauter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auf dessen telefonische Anfrage über die Arbeit eines bestimmten Zustellers, den der Arbeitnehmer an diesem Tag hätte kontrollieren sollen, die unrichtige Auskunft gegeben, dass mit dem Zusteller alles in Ordnung sei, obwohl der Arbeitnehmer seine Kontrolltätigkeit an diesem Tag noch nicht durchgeführt hatte, sondern sich zum Zeitpunkt des Telefonats noch zu Hause aufhielt, erfüllt dieses Verhalten - bei einem im Übrigen beinahe 9-jährigen Dienstverhältnis ohne Beanstandungen oder Verfehlungen - noch nicht den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG.