§ 130 ASchG - Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist eine auf den Sitz des Unternehmens als Tatort bezogene Verfolgungshandlung nicht erforderlich, sondern reicht es für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung aus, wenn sich die Verfolgungshandlung (hier: Aufforderung zur Rechtfertigung) auf die konkrete „Filiale“ bzw „Baustelle“ bezieht. VwGH 15.04.2005, 2004/02/0268. (Bescheid aufgehoben)