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Nichtbestellung von Arbeitsmedizinern trotz mehrfacher Aufforderung des Arbeitsinspektorats

ArbeitnehmerschutzARD 5602/10/2005 Heft 5602 v. 1.7.2005

§ 79, § 130 Abs 1 Z 27 ASchG - Gemäß § 130 Abs 1 Z 27 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,- bis € 7.260,- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen § 79 ASchG die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern verletzt. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass eine vorhergehende Aufforderung des Arbeitsinspektorats, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist.

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