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Bestrafung wegen fehlender Absturzsicherung - Inhalt des Bescheidspruches

ArbeitnehmerschutzARD 5602/8/2005 Heft 5602 v. 1.7.2005

§ 7 Abs 4, § 87 Abs 2 BauV - Gemäß § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) kann jedoch gemäß § 7 Abs 4 BauV entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 BauV sicher angeseilt sein.

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