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Bauarbeiten an Grube ohne Absturzsicherung - Verfolgungshandlung der Behörde

ArbeitnehmerschutzARD 5602/7/2005 Heft 5602 v. 1.7.2005

§ 7 Abs 2 Z 1 BauV, § 130 Abs 5 Z 1 ASchG - Die Wertung einer Verfolgungshandlung hat stets aus dem Gesamtzusammenhang heraus zu erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Baugesellschaft in einem mit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ titulierten Schreiben zur Last gelegt, dass an einem näher konkretisierten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Arbeitnehmer der GmbH bei dem Versuch, in einen ca 3 m tiefen Schacht zu klettern, ausrutschte, in die Grube stürzte und sich dabei schwer verletzte. Daher sei erwiesen, dass Bauarbeiten ohne geeignete Absturzsicherungen durchgeführt worden seien, obwohl Absturzgefahr bestanden habe und bei Öffnungen und Vertiefungen im Erdboden, wie Schächten, geeignete Absturzsicherungen (Abdeckungen, Umwehrungen) angebracht werden müssen; der Geschäftsführer habe dadurch die Arbeitnehmerschutzvorschriften des § 130 Abs 5 Z 1 ASchG iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 1 BauV verletzt.

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