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Unzulässige Vermittlung eines Arbeitslosen durch einen vom AMS finanzierten Verein

ArbeitslosenversicherungARD 5602/20/2005 Heft 5602 v. 1.7.2005

§ 9 Abs 1, § 10 AlVG - Gemäß § 7 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist ua, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (§ 9 Abs 1 erster Teilstrich AlVG).

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