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Abgrenzung einer sich bietenden von einer vermittelten Beschäftigungsmöglichkeit

ArbeitslosenversicherungARD 5602/21/2005 Heft 5602 v. 1.7.2005

§ 9 Abs 1, § 10 AlVG - Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist arbeitswillig (als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld), wer ua bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Arbeitslosen liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt) und ihm (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.

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