§ 9 Abs 1, § 10 AlVG - Gemäß § 7 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist ua, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (§ 9 Abs 1 erster Teilstrich AlVG).