§ 79, § 130 Abs 1 Z 27 ASchG - Gemäß § 130 Abs 1 Z 27 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,- bis € 7.260,- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen § 79 ASchG die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern verletzt. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass eine vorhergehende Aufforderung des Arbeitsinspektorats, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist.