§ 82 lit e GewO - Hat eine in einem Krankenhaus als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin eine Patientin mit den Worten angesprochen, „Sie haben sich auch ein Magenband einsetzen lassen?“, ist diese Äußerung nicht geeignet, um von einer Weitergabe von Informationen an Dritte bzw Außenstehende auszugehen. Wird die durch ein Geheimnis zu schützende Person (hier: die Patientin) auf dieses Geheimnis angesprochen, kann darin keine Verletzung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht erblickt werden. Der Entlassungsgrund des Verrats eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 82 lit e GewO ist demnach nicht erfüllt. OLG Wien 15.12.2004, 8 Ra 172/04d. (Revision unzulässig)