§ 1330 Abs 2 ABGB - Teilt ein Arbeitgeber seinen Auftraggebern und Geschäftspartnern mit, dass einem bestimmten Arbeitnehmer, der zuvor vom Dienst suspendiert wurde, der Zugang zu bestimmten Arbeitsbereichen verwehrt werden soll und ihm bestimmte Dokumente nicht ausgehändigt werden sollen, ohne auf ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers als Auslöser für diese Maßnahme hinzuweisen, ist diese Mitteilung nicht geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs des Arbeitnehmers zu rechtfertigen.