§ 82 lit e GewO - Der Entlassungsgrund des § 82 lit e GewO ist verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer „ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt“. Unter einem Nebengeschäft ist dabei die tatsächliche Besorgung von Arbeiten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Ferner muss das Nebengeschäft „der Verwendung beim Gewerbe abträglich“ sein, worunter ua auch eine Konkurrenzierung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu verstehen ist.