§ 82 lit e GewO - Nach § 82 lit e GewO kann ein Arbeiter ua dann entlassen werden, wenn er ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Dabei ist als „Nebengeschäft“ die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch den Arbeiter außerhalb des Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers mit der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Die abträgliche Auswirkung kann dabei ua auch darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, der Arbeitnehmer also seinem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz macht.