§ 82 lit e zweiter Fall GewO - Es steht einem Arbeitnehmer, der eine selbstständige Tätigkeit anstrebt, offen, notwendige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, die ihm einen wirtschaftlich vernünftigen Beginn seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit ermöglichen. Sofern daher eine - namens seiner erst zu gründenden GmbH getroffene - Geschäftsvereinbarung erst zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam werden soll, kann von einem Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes vor Ablauf des Dienstverhältnisses nicht die Rede sein und eine Entlassung aus diesem Grund wäre ungerechtfertigt.