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Verzicht auf Entlassungsrecht durch Ausspruch einer Kündigung

ArbeitsrechtARD 5600/10/2005 Heft 5600 v. 24.6.2005

§ 82 lit g GewO -Um rechtzeitig zu sein, muss eineEntlassung ohne Verzug ausgesprochenwerden, dh sofort, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, wenn ihm alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Personen zur Kenntnis gelangt sind.

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