§ 4 Abs 1 UrlG, § 27 Z 4 AngG - Wenngleich ein Urlaubsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes entsteht, bedarf der konkrete Verbrauch des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß § 4 Abs 1 UrlG einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffenden Vereinbarung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch diese Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts des Arbeitnehmers - etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten - aus. Nur in Ausnahmefällen (vgl § 4 Abs 4 UrlG, § 16 Abs 3 UrlG ua) kann der Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden.