§ 8, § 27 AngG, § 16 UrlG - Manche Vorwürfe gegen Arbeitnehmer sind von vornherein ungeeignet, einen Entlassungsgrund zu verwirklichen. Dies gilt etwa für das Vorbringen, dass der Arbeitnehmer trotz dringlicher Arbeiten im Krankenstand gewesen sei bzw Urlaub und Pflegeurlaub konsumiert habe, wenn mit keinem Wort vorgebracht wurde, dass der Krankenstand oder der Pflegeurlaub ungerechtfertigt gewesen bzw der Urlaub eigenmächtig angetreten worden sei.