§ 49 Abs 6 ASVG - Gemäß § 49 Abs 6 ASVG sind die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden, dann nicht gebunden, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die SV-Träger ein Anerkenntnis- oder ein Versäumungsurteil überhaupt nicht als Grundlage für eine Beitragsbemessung heranziehen dürften; sie ermächtigt sie nur, hinsichtlich - entweder aufgrund eines Anerkenntnisses oder mangels Bestreitung - rechtskräftig zugesprochener Arbeitsentgelte jene inhaltliche Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuholen, die im Gerichtsverfahren aus prozessualen Gründen unterbleiben musste.