§ 27 AlVG, § 19e Abs 2 AZG - Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig, ist dem Arbeitnehmer das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 50 % abzugelten. Ob bei Berechnung der Abgeltung auch der vom Arbeitgeber gezahlte Lohnausgleich in den Stundensatz einzubeziehen ist, richtet sich nach der konkreten Altersteilzeitvereinbarung; sieht diese vor, dass für die Altersteilzeitarbeit jedenfalls ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, ohne dieses weiter in Bezug auf eine allfällige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ihre Folgen zu spezifizieren, ist der bis zur Kündigung gezahlte Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.