Redaktionelle Anmerkung zu OGH 06.04.2005 , 9 ObA 38/05m, ARD 5600/12/2005
Rechtssatz
Die Einwendungen des beklagten Arbeitgebers zu den behaupteten Entlassungsgründen des klagenden Arbeitnehmers und zur Höhe der Kündigungsentschädigung waren unschlüssig. Über die vorgebrachten Entlassungsgründe wurden daher keine Beweise aufgenommen; die Höhe des Klagebegehrens wurde mangels substanzieller Bestreitung gemäß § 267 ZPO schlüssig zugestanden.