§ 255 ASVG, § 411 ZPO - Die Rechtskraft einer Entscheidung wirkt grundsätzlich - vom hier nicht vorliegenden Fall der so genannten erweiterten Rechtskraftwirkung oder Rechtskrafterstreckung abgesehen - nur zwischen den Parteien des Vorprozesses.
§ 255 ASVG, § 411 ZPO - Die Rechtskraft einer Entscheidung wirkt grundsätzlich - vom hier nicht vorliegenden Fall der so genannten erweiterten Rechtskraftwirkung oder Rechtskrafterstreckung abgesehen - nur zwischen den Parteien des Vorprozesses.