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Keine Bindung der Pensionsversicherungsanstalt an Tatsachenfeststellungen im Verfahren gegen AUVA

SozialversicherungARD 5600/17/2005 Heft 5600 v. 24.6.2005

§ 255 ASVG, § 411 ZPO - Die Rechtskraft einer Entscheidung wirkt grundsätzlich - vom hier nicht vorliegenden Fall der so genannten erweiterten Rechtskraftwirkung oder Rechtskrafterstreckung abgesehen - nur zwischen den Parteien des Vorprozesses.

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